Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Gültigkeit/Anfragen/Angebote/Vertragsabschluss/Änderungen/Formerfordernisse

1 Für alle Geschäfte zwischen Lieferanten von Lieferungen und Leistungen und uns und mit uns verbunden Unternehmen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Diese Bedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ausdrücklich schriftlich zu; als Zustimmung gilt insbesondere nicht unser Schweigen und nicht die Annahme der Lieferung und Leistung oder deren Bezahlung.

2 Unsere Anfragen sind unverbindlich und lösen keine Bearbeitungsgebühren des Lieferanten aus. An unseren Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, Gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informationen“) behalten wir uns unser uneingeschränktes Eigentum und unsere umfassenden Rechte sowie alle Verwertungsrechte ausschließlich vor. Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich an uns zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen.

3 Angebote des Lieferanten sind verbindlich (wenn sie nicht explizit als unverbindlich gekennzeichnet sind) und haben unseren Anfragen und Informationen genau zu entsprechen. Etwaige Abweichungen müssen gekennzeichnet werden. Alternativen können gesondert angeboten werden. Die Angebotsannahme und damit der Vertragsschluss erfolgt durch unsere Bestellung schriftlich oder in Textform (auch via EDI, E-Mail, Fax); Art und Umfang der Geschäfte bestimmen sich im Zweifel nach unserer Bestellung, insbesondere wenn der Lieferant nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Der Lieferant bestätigt Erhalt und Ausführung unserer Bestellung unverzüglich. Wir behalten uns das Recht vor, nur Teile eines Angebots anzunehmen.

4 Wir behalten und das Recht vor, unsere Bestellungen nachträglich zu verändern. Der Lieferant wird uns bei solchen Änderungen ein Angebot unterbreiten, das in Relation zum Ursprungsangebot und zur Änderung steht und er wird dabei die Auswirkungen auf Mehr- oder Minderkosten sowie die Liefertermine, angemessen berücksichtigen.

5 Abweichungen von diesen Bedingungen bei Vertragsschluss müssen schriftlich oder in Textform (auch via EDI, E-Mail, Fax) erfolgen; gleiches gilt für Abweichungen von diesem Formerfordernis oder Änderungen nach Vertragsschluss.

 

II. Preise/Lieferung/Verpackung/Versicherung/Gesetzliche Vorgaben/Zurückbehaltung

1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart gilt CPT Freilassing (Incoterms 2020). Der Lieferant hat, wenn keine Vereinbarung dazu erfolgt ist, die für uns günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.

2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer und ggf. Objektbezeichnung enthalten. Prüfzeugnisse und Zulassungen sind immer der Rechnung oder dem Lieferschein beizulegen. Der Lieferant hat uns ferner alle für Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr oder den Transport erforderliche Dokumente zu übergeben.

3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen zum vereinbarten Termin. Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen oder Terminabweichungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig. Falls keine Stückzahlschwankung vereinbart wurde, ist die Bestellmenge einzuhalten. Im Fall vorzeitiger Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten abzulehnen und zurückzuschicken oder bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern. Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung werden die Zahlungsansprüche des Lieferanten nicht früher fällig.

4 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Transportversicherung von uns abgedeckt. RVS/SVS kann von Lieferanten nicht berechnet werden. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung am Erfüllungsort beim Lieferanten.

5 Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.

6 Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant wird alle auch alle sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für Kennzeichnung, Verpackung, Versand, Transport, Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, etc. einhalten und uns unverzüglich von etwaigen Mitwirkungshandlungen unsererseits informieren.

7 Der Lieferant kann uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sie auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung des Lieferanten ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

 

III. Rechnungen/Zahlung

1. Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Skonto- Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2 Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Liefereingang und Überprüfung und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.

3 Wir sind berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet.

4 Zahlungen unsererseits erfolgen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Lieferanten und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung und Leistung sind wir berechtigt, die Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.

6 Sofern zwischen dem Lieferanten und uns eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart ist, sind die Nachweise über die Stundenlohnarbeit gesondert zu führen und uns unverzüglich, d.h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche, zur Bestätigung vorzulegen.

7 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

IV. Termine/Verzug/Höhere Gewalt

1 Die zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarten Termine sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Lieferung am Erfüllungsort bzw. die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe der Leistung, einschließlich der Übergabe der gesamten nach den Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher oder nach Vereinbarung englischer Sprache, z.B. Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbuch, etc.

2 Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich - unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung - schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass Termine nicht eingehalten werden können.

3 Kann ein Termin aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferanten ernsthaft und endgültig die Lieferung oder Leistung verweigert, die Lieferung oder Leistung von uns nicht mehr von Interesse ist oder sonstige wichtige Gründe zum sofortigen Handeln bestehen.

4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen, Mitwirkungshandlungen und dergleichen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er dies rechtzeitig schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien uns und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wir und der Lieferant sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme/Annahme der bestellten Lieferung und Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt berechtigt, wie wir an der Lieferung und Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – kein Interesse mehr haben.

 

V. Qualität/Gesetzliche Vorgaben/Garantien/Zusicherungen/Gewährleistung

Der Lieferant erbringt die Lieferungen und Leistungen mangelfrei nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den gesetzlichen Anforderungen und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik; zudem hat der Lieferant eine nach Art und Umfang geeignete, dem Branchenstandard entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

1 Der Lieferant sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (z.B. hinsichtlich europäischer und internationaler Produktanforderungen und Produktionsanforderungen wie REACH, CLP, RoHs, RED, CE-Konformität, Konflikt-Rohstoffen; Verpackungen, Ökodesign, Elektrogeräte, Arbeitssicherheit, etc.). Der Lieferant wird uns alle betreffenden Informationen mitteilen und uns im Falle des Nichtbeachtens der Bedingungen und Beschränkungen von allen Ansprüchen und Sanktionen freistellen. Der Lieferant sichert zu, nicht gegen Gesetze, Verordnungen und behördliche Maßnahmen zu verstoßen.

2 Der Lieferant garantiert, dass er hinsichtlich seiner Lieferungen und Leistungen uneingeschränkt verfügungsbefugt ist.

3 Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen zur Kenntnis anzeigen.

4 Erfolgt eine Abnahme, so hat uns der Lieferant die Abnahmebereitschaft 10 Tage im Voraus mitzuteilen; die Abnahme erfolgt durch ein von uns in Abstimmung mit dem Lieferanten erstelltes Abnahmeprotokoll, in dem etwaige offene Mängel festgehalten werden.

5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung mit der Beseitigung des Mangels beginnen oder ist Gefahr in Verzug ist oder besteht besondere Eilbedürftigkeit aus anderen wichtigen Gründen, steht uns das Recht zu, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.

6 Ist eine Nachbesserung/Ersatzlieferung unmöglich oder ergebnislos, oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung zu. Sonstige Rechte und Schadenersatzansprüche wegen Schlecht oder Nichterfüllung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Diese beginnt spätestens 12 Monate nach vollständiger Lieferung durch den Lieferanten am Erfüllungsort oder abgenommener Leistung durch uns.

 

VI. Haftung

1 Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft oder sonstwie fehlerbehaftet, verstößt der Lieferant gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten oder wird ein vertraglich vereinbarter Termin nicht eingehalten, haftet der Lieferant uns gegenüber für daraus entstehende Schäden, ohne dass es hierzu dem Grunde nach weitere Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf.

2 Bei einer Haftung des Lieferanten für einen Pflichtverstoß kann er sich von der Haftung nur befreien, wenn er fehlendes Verschulden nachweist. Ein Verschulden von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sowie von Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich von der Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl oder Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten befreien. Die Haftung des Lieferanten ist nicht begrenzt.

3 Der Lieferant hat Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos werden durch den Lieferanten in angemessener Höhe versichert und auf Verlangen wird ein entsprechender Versicherungsnachweis geführt.

 

VII. Schutzrechte

1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder ausgelegte Patentanmeldungen Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung des zur Benutzung der betreffenden Lieferungen und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.

 

VIII. Werkzeuge

1 Modelleinrichtungen, Werkzeuge und ähnliche Geräte, die von uns an den Lieferanten übergeben werden, unterliegen der Geheimhaltung und bleiben in unserem alleinigen Eigentum und der Lieferant ist verpflichtet, diese fachgerecht zu lagern und so zu kennzeichnen, dass diese eindeutig als unser Eigentum erkennbar sind. Die Einrichtungen, Werkzeuge und Geräte dürfen weder an Dritte weitergegeben werden, noch vom Lieferanten oder dessen Rechtsnachfolger für die Herstellung von gleichen oder ähnlichen Artikeln verwendet werden. Sie sind vor jeglichem Missbrauch zu schützen, vor Unberechtigten geheim zu halten und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung umgehend an uns zurückzugeben. Gegen diese Herausgabepflicht stehen dem Lieferanten keinerlei Gegenansprüche zu.

2 Fertigungseinrichtungen, welche vom Lieferanten hergestellt und von uns bezahlt werden, sind unser Eigentum und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung umgehend an uns zurückzugeben. Gegen diese Herausgabepflicht stehen dem Lieferanten keinerlei Gegenansprüche zu. Änderungen an den Fertigungseinrichtungen dürfen nur mit unserer Genehmigung durchgeführt werden; sie sind regelmäßig auf deren Funktionstüchtigkeit bzw. Maßhaltigkeit zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind uns diese sofort zu melden und das weitere Vorgehen abzuklären.

Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturkosten die durch den unsachgemäßen Umgang mit unseren Fertigungseinrichtungen entstanden sind, müssen vom Lieferanten getragen werden. Entstandene Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturkosten von Fertigungseinrichtungen durch normalen Verschleiß müssen umgehend mitgeteilt werden und bedürfen einer schriftlichen Erklärung zur Kostenübernahme.

3 Fertigungseinrichtungen werden mindestens 5 Jahre nach der letzten Verwendung (z.B. Abguss) aufbewahrt. Eine Verschrottung oder Rücksendung der Fertigungseinrichtung kann erst nach schriftlichem Einverständnis durch uns erfolgen. Die Kosten für die Verschrottung sind vom Lieferanten zu tragen.

4 Im Falle der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser Eigentum oder andere Produktionseinrichtungen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte wahren können.

 

IX. Compliance/Verhaltenspflichten/Code of Conduct

1 Hawle legt Wert auf ein soziales Miteinander im Unternehmen, basierend auf den Menschenrechten und Anti-Diskriminierungsvorgaben und einen angemessenen Umgang mit Dritten, wozu unter anderem eine Ablehnung von Kinderarbeit und Zwangsarbeit gehört. Zu jeder Zeit ist die aktuelle Rechtsprechung einzuhalten. Dazu gehören unter anderem der Datenschutz und die Einhaltung der Anti-Korruptionsrichtlinien. Wir handeln ökologisch, indem nachhaltige Produkte eingekauft und umweltfreundliche Technologien unterstützt werden.

2 Die Lieferanten und Geschäftspartner von Hawle achten und schützen die weltweit geltenden Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte als fundamentale und allgemeingültige Vorgaben, insbesondere die in den ILO-Konventionen 138 bis 182 festgelegten Vorschriften zum gesetzlichen Mindestalter für Beschäftigung von Kindern sowie das Verbot von Zwangsarbeit.

3 Der Lieferant wird die Inhalte dieser Bestimmung an seine Lieferanten berichten und sich bestmöglich bemühen, diese entsprechend zu verpflichten und die Einhaltung der Pflichten regelmäßig zu prüfen.

4 Verstößt der Partner gegen seine in dieser Ziffer genannten Verpflichtungen, schuldet er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere und den Folgen des Verstoßes. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird vom Auftraggeber im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe wird auf Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund der Zuwiderhandlung angerechnet. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt.

5 Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird der Auftraggeber dies dem Lieferanten innerhalb von einem Monat schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte und eine Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung für den Auftraggeber unzumutbar macht, kann der Auftraggeber den Vertrag nach fruchtlosen Ablauf der gesetzlichen Frist beenden, wenn er dies bei der Nachfristsetzung angedroht hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfrist bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.

 

X. Beendigung des Vertrages

1 Im Falle einer längerfristigen Lieferhinderung, Lieferverzug, groben Vertragsverletzungen, schweren Mängeln, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über den Lieferanten sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, im Falle einer dem Lieferanten drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.

2 Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall steht dem Lieferanten grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 3 % des verbleibenden Auftragswertes begrenzt.

3 Bei Kündigung des Lieferanten aus einem wichtigem Grund den wir zu vertreten haben steht dem Lieferanten die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

XI. Erfüllungsort/Sprache/Gerichtsstand/Ergänzendes Recht

1 Sollte wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.

2 Erfüllungsort für Zahlungen ist jeder Ort, an dem wir oder ein verbundenes Unternehmen ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten.

3 Die Vertragssprache ist deutsch oder englisch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Sämtliche Korrespondenz und sonstige Dokumente und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

4 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf.

5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Hawle Armaturen GmbH. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

 

Stand, Februar 2021 Hawle Armaturen GmbH